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§ 151 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Besondere Beamtengruppen → 7. ABSCHNITT – Ehrenbeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 151 LBG

(1) Für Ehrenbeamte (§ 7 Abs. 4) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr, als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes oder des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes für die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.
  2. 2.
    Keine Anwendung finden § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4, §§ 36, 37, § 41 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 50 bis 65, 83, 90, 92, 101, 106 und 131. § 134 Nr. 3 Satz 1 gilt für ehrenamtliche Ortsvorsteher entsprechend.
  3. 3.
    Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
  4. 4.
    Die Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig. § 40 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

(3) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).