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§ 144 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Besondere Beamtengruppen → 2. ABSCHNITT – Polizeibeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 144 LBG – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (1)

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten. § 78 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlass des Verbots zu hören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).