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§ 139 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Besondere Beamtengruppen → 2. ABSCHNITT – Polizeibeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 139 LBG – Laufbahn (1)

(1) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die besonderen Vorschriften über die Laufbahn der Polizeibeamten.

(2) Die Laufbahn der Polizeibeamten kann abweichend von den §§ 19 bis 29, § 33 und § 34 Abs. 2 bis 4 geregelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).