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§ 136 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Beamte auf Zeit → 2. Unterabschnitt – Bürgermeister, Beigeordnete, Landräte, Amtsverweser

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 136 LBG – Beigeordnete (1)

Auf den Beigeordneten finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung. § 134 Nr. 5 und 6 sowie § 135 gelten entsprechend, § 134 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass die Erklärung auf Aufforderung des Bürgermeisters abzugeben ist. Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung trifft der Gemeinderat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).