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§ 132 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Beamte auf Zeit → 1. Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 132 LBG – Beendigung des Beamtenverhältnisses (1)

Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).