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§ 122 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 LBG – Zusammensetzung (1)

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Vorsitzender ist der Präsident des Rechnungshofs, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter im Hauptamt. Sind diese verhindert, nimmt das weitere Mitglied die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, das dem Landespersonalausschuss am längsten ununterbrochen als ordentliches Mitglied angehört, bei gleich langer Mitgliedschaft das lebensältere.

(3) Weitere Mitglieder sind:

  1. 1.
    die Leiter der Personalrechtsabteilungen des Innenministeriums und des Finanzministeriums,
  2. 2.
    zwei von den kommunalen Landesverbänden zu benennende Vertreter,
  3. 3.
    zwei von den Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften zu benennende Vertreter.

Die Leiter der Personalrechtsabteilungen sind ständige ordentliche Mitglieder für die Dauer der Bekleidung des Hauptamts. Die übrigen vier weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten auf Antrag des Innenministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen.

(4) Sämtliche Mitglieder müssen Beamte nach den Vorschriften dieses Gesetzes sein. Die Vertreter der ständigen ordentlichen Mitglieder müssen der gleichen Behörde wie diese angehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).