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§ 12 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Beamtenverhältnis → 2. ABSCHNITT – Ernennung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LBG – Form und Wirksamkeit der Ernennung (1)

(1) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. 1.
    bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter",
  2. 2.
    bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses (§ 9 Nr. 2) der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz nach Nummer 1,
  3. 3.
    bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung.

Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt in der Urkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, "auf Probe" oder "auf Widerruf", so hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf; bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein anderes behält der Beamte seinen bisherigen allgemeinen Rechtsstand. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" ohne Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten, so gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).