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§ 119 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. ABSCHNITT – Verfahren bei Beschwerden und bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 LBG – Zustellung (1)

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes mitzuteilen sind, sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).