Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 115 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Rechte → 8. Unterabschnitt – Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 LBG – Dienstliche Beurteilung (1)

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden; in der Rechtsverordnung können für Landesbeamte auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden. Im Übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(2) Beurteilungen sind dem Beamten bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Eine schriftliche Äußerung des Beamten zu der Beurteilung ist zu der Personalakte zu nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).