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§ 107 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Rechte → 3. Unterabschnitt – Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 LBG – Übertragung von Zuständigkeiten (1)

(1) Die Ministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihnen nach dem Beamtenversorgungsgesetz als oberster Dienstbehörde gegenüber Landesbeamten und Versorgungsempfängern (Landesbeamten) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihrer Aufsicht unterstehen, zustehenden Befugnisse auf diese zu übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1, durch welche Zuständigkeiten nach § 49 des Beamtenversorgungsgesetzes übertragen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Finanzministerium.

(2) Die Ministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihnen als oberste Dienstbehörde zustehenden Befugnisse auf den Gebieten der Besoldung und sonstiger Geldleistungen gegenüber Landesbeamten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihrer Aufsicht unterstehen, auf diese zu übertragen, soweit nicht das Bundesbesoldungsgesetz oder sonstige besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).