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§ 103 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Rechte → 1. Unterabschnitt – Fürsorge und Schutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 LBG – Jubiläumsgabe (1)

(1) Den Beamten ist anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe zu zahlen. Die Jubiläumsgabe beträgt

1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro,
2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 Euro,
3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500 Euro.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten die Zeiten

  1. 1.
    einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
  2. 2.
    eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,
  3. 3.
    einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, soweit sie nach Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verbracht worden sind.

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten nicht als Dienstzeit im Sinne von Satz 1.

(3) Für die am 17. Oktober 1996 vorhandenen Beamten bleibt die nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16. Januar 1995 (GBl. S. 57) oder entsprechenden früheren Regelungen zuletzt festgesetzte Jubiläumsdienstzeit weiterhin unverändert maßgebend; nach dem 31. Dezember 2000 werden nur noch Zeiten im Sinne von Absatz 2 berücksichtigt.

(4) Treten Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand, gilt die für ein Jubiläum erforderliche Dienstzeit auch dann als erfüllt, wenn sie um höchstens 182 Tage unterschritten wird.

(5) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).