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§ 102 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Rechte → 1. Unterabschnitt – Fürsorge und Schutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 LBG – Ersatz von Sachschaden (1)

(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

(3) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte

  1. 1.
    den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
  2. 2.
    das Schadensereignis nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach seinem Eintritt beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle gemeldet hat.

(4) Über die Ersatzleistung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Ministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere Stellen zu übertragen. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Finanzministerium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).