Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBG

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Vertragsstaates eines Abkommens über die dem Artikel 39 des EG-Vertrages entsprechende Freizügigkeit zwischen den Vertragsstaaten besitzt,
  2. 2.
    die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. 3.
    die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
  4. 4.
    gesundheitlich geeignet ist; diese Eignung ist, vorbehaltlich besonderer Regelungen durch die oberste Dienstbehörde, in der Regel durch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Für Laufbahnen, in denen besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung gestellt werden, kann das Zeugnis einer anderen beamteten Ärztin oder eines anderen beamteten Arztes verlangt werden,
  5. 5.
    die für ihre oder seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39  Abs. 4 EG-Vertrag).

(3) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

(4) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 5 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).