Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines
§ 6a LBG
(1) Ein Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Auf diese Ausbildungsverhältnisse sind die für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 65 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In ein Ausbildungsverhältnis darf nicht eingestellt werden, wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt; während des Ausbildungsverhältnisses ist jede Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu unterlassen. An Stelle des Diensteides nach § 74 ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet und erhalten abweichend von Abs. 1 Satz 2 eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere durch Rechtsverordnung dort zu regeln.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).