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§ 6a LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 6a LBG

(1) Ein Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Auf diese Ausbildungsverhältnisse sind die für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 65 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In ein Ausbildungsverhältnis darf nicht eingestellt werden, wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt; während des Ausbildungsverhältnisses ist jede Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu unterlassen. An Stelle des Diensteides nach § 74 ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet und erhalten abweichend von Abs. 1 Satz 2 eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere durch Rechtsverordnung dort zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).