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§ 6 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBG

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wer

    1. a)

      auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet oder

    2. b)

      in ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des § 20b berufen

    werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wer sich

    1. a)

      für eine spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder

    2. b)

      für die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 20a)

    in einer Probezeit zu bewähren hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wer

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Ist Voraussetzung für die Ernennung die Wahl durch eine Vertretungskörperschaft, ist die Vertretungskörperschaft nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses an dieses gebunden.

(3) Soweit nicht die Gesetze etwas anderes bestimmen, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, gilt das Beamtenverhältnis nicht als unterbrochen.

(4) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).