§ 51 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
c) – Eintritt in den einstweiligen Ruhestand und in den Ruhestand → aa) – Einstweiliger Ruhestand
§ 51 LBG
Die oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit Folge zu leisten, wenn sie oder er mindestens ihren oder seinen früheren Rechtsstand wieder erhält und wenn ihr oder ihm ein Amt ihrer oder seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Dienstbereich ihres oder seines früheren Dienstherrn übertragen werden soll.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).