Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung
§ 44 LBG
(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 43 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf, die oder der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll, gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf § 202 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.
(3) Der Beamtin oder dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, endet ihr oder sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz, Verordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).