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§ 37 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 5. – Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bei Umbildung von Behörden oder Körperschaften

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 37 LBG

(1) Den nach § 36 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen und Beamten soll ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Ist eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich, findet § 32 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung oder dem Aufgabenübergang vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, die in Aufgabengebieten tätig sind oder waren, die von der Umbildung oder dem Aufgabenübergang berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen; die Frist beginnt in den Fällen des § 36 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 36 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist. § 35 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Die Zahl der in den einstweiligen Ruhestand zu versetzenden oder zu entlassenden Beamtinnen und Beamten darf die Zahl der übernommenen Beamtinnen und Beamten nicht übersteigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).