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§ 3 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 LBG

(1)

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, Kreise und Ämter sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes haben oder denen es später durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).