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§ 195 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Besonderheiten für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 195 LBG

(1) Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, werden hinsichtlich der Altersgrenze und der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt. Zum Einsatzdienst kann auch der Einsatz im Rettungsdienst gehören. Die §§ 201, 206 und 208 finden entsprechende Anwendung.

(2) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes ist freie Dienstkleidung zu stellen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 212. Das Innenministerium regelt durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; Näheres regelt die Verordnung nach Satz 2.

(4) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes können innerhalb der Berufsfeuerwehr oder der hauptamtlichen Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr auch Aufgaben übertragen werden, die nicht dem Einsatzdienst zuzurechnen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).