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§ 17 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 LBG

(1)

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, sind die bis zu dem Verbot (§ 14  Abs. 5) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 16) vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).