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§ 105 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

2. – Rechte → e) – Urlaub

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 105 LBG

(1) Der Beamtin oder dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Verordnung.

(2) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen; dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden.

(3) Für die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die Beurlaubung einer oder eines in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamtin oder Beamten gelten die §§ 42 bis 46 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes kann die Arbeitszeit jedoch bis auf vierzig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden. Die Dienstbezüge sind entsprechend zu kürzen.

(4) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Bezüge zu gewähren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).