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§ 104 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

2. – Rechte → d) – Reise- und Umzugskosten

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 104 LBG

(1)

Für die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gelten mit Ausnahme des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) (2) die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.
    bei Einstellungen an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort keine Umzugskostenvergütung und kein Trennungsgeld gewährt werden,
  2. 2.
    die Pauschvergütung nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), um dreißig vom Hundert gemindert wird,
  3. 3.
    für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus Anlass der Ausbildung abweichende Regelungen durch die oberste Dienstbehörde, im Einvernehmen mit der für das Reisekostenrecht zuständigen obersten Landesbehörde, getroffen werden können,
  4. 4.
    für eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner das gleiche gilt wie für Eheleute,
  5. 5.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zuzulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
(2) Amtl. Anm.:
Vgl. Übergangsvorschrift Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 264)