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§ 10 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBG

(1) Die Auslese der Bewerberinnen und Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Dies gilt nicht

  1. 1.
    für Stellen, in die Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn nachrücken,
  2. 2.
    für die Stellen der in § 48  Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten.

Über weitere Ausnahmen entscheidet das Innenministerium.

(3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Auswahl von leitenden Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden, Kreise, Ämter und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), sowie das Gesetz über die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).