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§ 94 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Entlassung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 94 LBG – Entlassung durch Verwaltungsakt (1)

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

  1. 1.
    sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. 2.
    dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  3. 3.
    nach Erreichen der Altersgrenze (§ 110 Abs. 1) berufen worden ist oder
  4. 4.
    seine Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form verlangt oder
  5. 5.
    zurzeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten Frist sein Mandat niederlegt oder
  6. 6.
    ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Fristen des § 96 Abs. 2 einzuhalten; für die Übermittlung ärztlicher Daten gilt § 115a entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).