§ 94 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Entlassung
§ 94 LBG – Entlassung durch Verwaltungsakt (1)
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er
- 1.sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
- 2.dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
- 3.nach Erreichen der Altersgrenze (§ 110 Abs. 1) berufen worden ist oder
- 4.seine Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form verlangt oder
- 5.zurzeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten Frist sein Mandat niederlegt oder
- 6.ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.
(3) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Fristen des § 96 Abs. 2 einzuhalten; für die Übermittlung ärztlicher Daten gilt § 115a entsprechend.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).