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§ 93 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Entlassung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 93 LBG – Entlassung kraft Gesetzes (1)

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er

  1. 1.
    die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder als sonstiger Unionsbürger verliert oder
  2. 2.
    die gesetzliche Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet, sofern nicht ein Fall des § 110 Abs. 3 vorliegt, oder
  3. 3.
    in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter berufen wird, oder
  4. 4.
    aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim selben Dienstherrn ernannt wird, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte sonstiger Unionsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.

(2) Der Beamte ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Wirksamwerden der Ernennung entlassen.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).