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§ 9 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel II – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBG – Allgemeine persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (1)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder sonstiger Unionsbürger ist,
  2. 2.
    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. 3.
    die gesetzliche Altersgrenze noch nicht überschritten hat (§ 10),
  4. 4.
    die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).

Beamte, die nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1141) in Verbindung mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen in das Beamtenverhältnis berufen wurden, gelten als Laufbahnbewerber.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

(3) Das Ministerium des Innern kann für einen Bewerber Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, ihn als Beamten zu gewinnen.

(4) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Das gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern.

(5) Die Berufung anderer Bewerber bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses oder eines von ihm hierzu berufenen Unterausschusses.

(6) Als anderer Bewerber darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).