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§ 77 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Laufbahnen → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 77 LBG – Beförderung (1)

(1) Beförderungen sind die

  1. 1.
    Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  2. 2.
    Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung.

Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden. Ausnahmen von dem Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten würden.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Ernennungen und Beförderungen von Landesbeamten sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum brandenburgischen Landtag und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung nicht zulässig.

(5) (weggefallen)

(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 kann der Landespersonalausschuss Ausnahmen zulassen.

(7) § 7 Abs. 2 Satz 4 und die §§ 11 bis 17 gelten entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).