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§ 73 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Laufbahnen → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 73 LBG – Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnvorschriften (1)

Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dazu ist der Ausschuss für Inneres des Landtages zu hören. Dabei sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    die Grundsätze für die Ordnung von Laufbahnen,
  2. 2.
    die Vorbildungsvoraussetzungen,
  3. 3.
    der Vorbereitungsdienst, seine Kürzung und seine Verlängerung sowie sein Abschluss (Prüfung),
  4. 4.
    die Regel-, Mindest- und Höchstdauer der Probezeit,
  5. 5.
    die Beförderungsvoraussetzungen einschließlich Mindestbewährungsfristen;
  6. 6.
    die Festlegung, welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind,
  7. 7.
    die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und für den Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn derselben Fachrichtung (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
  8. 8.
    die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,
  9. 9.
    die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,
  10. 10.
    Grundsätze über die Fortbildung der Beamten nach § 45 Absatz 2 Satz 2,
  11. 11.
    der Verzicht auf eine erneute Probezeit, wenn in einem früheren Beamtenverhältnis bereits eine Probezeit abgeleistet worden ist,
  12. 12.
    der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).