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§ 45 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Rechte der Beamten → Unterabschnitt 1 – Fürsorge und Schutz

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 45 LBG – Fürsorgepflicht des Dienstherrn (1)

(1) Der Dienstherr sorgt, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

(2) Der Dienstherr hat die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung des Beamten im Interesse des Dienstes zu sorgen.

(3) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften) nicht beihilfefähig sind. Die Maßgabe gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten. Zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählen auch eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten und ihre im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Das Ministerium der Finanzen kann ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.

(4) Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt werden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).