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§ 43 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Folgen der Nichterfüllung von Pflichten → Unterabschnitt 1 – Verfolgung von Dienstvergehen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 43 LBG – Dienstvergehen (1)

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. 1.
    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. 2.
    an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder
  3. 3.
    gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 25) oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 37) verstößt oder
  4. 4.
    einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder
  5. 5.
    gegen die Anzeigepflicht nach § 36 Abs. 1 verstößt oder dem Verbot einer Tätigkeit nach § 36 Abs. 3 nicht nachkommt.

(3) Das Nähere regelt das Landesdisziplinargesetz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).