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§ 39 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Pflichten der Beamten → Unterabschnitt 7 – Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 39 LBG – Teilzeitbeschäftigung (1)

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 31 und 32 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 31 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, kann die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass zunächst während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von höchstens einem Jahr ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

(5) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig:

  1. 1.
    bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. 2.
    bei Dienstherrenwechsel,
  3. 3.
    bei Gewährung von Urlaub nach § 39d Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. 4.
    in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

(6) Wird langfristig Urlaub nach anderen als der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 genannten Vorschrift bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung widerrufen werden.

(7) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. 1.
    sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  3. 3.
    die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  4. 4.
    dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 39c Abs. 2 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Satzes 1 zu bewilligen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).