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§ 110 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Eintritt in den Ruhestand → Unterabschnitt 2 – Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 110 LBG – Altersgrenze (1)

(1) Für die Beamten ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Fällt der Monat, in dem ein Hochschullehrer die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt der Hochschullehrer mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.

(3) Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten sowie des Landespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden; einer Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es in diesen Fällen nicht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).