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§ 109 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Eintritt in den Ruhestand → Unterabschnitt 2 – Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 109 LBG – Eintritt in den Ruhestand (1)

(1) Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich nach den §§ 110 bis 117.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, dass der Beamte

  1. 1.
    eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Sinne des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes abgeleistet hat oder
  2. 2.
    infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).