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Anlage 4 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

Anlage 4 LBesGBW – Landesbesoldungsordnung W

(zu § 37)

Gültig ab 1. Januar 2011

Besoldungsgruppe W 1

Juniordozent

Professor als Juniorprofessor 1)

Professor als Juniorprofessor am KIT als Hochschullehrer nach § 14 KITG

1)

Nach § 51 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Dekan einer Fakultät 1)

 als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Hochschuldozent

 als Dozent nach § 51a des Landeshochschulgesetzes

Kanzler der ... 2)  3)

KIT-Dekan einer KIT-Fakultät 1)

 als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24 des Landeshochschulgesetzes

Professor 1)

 an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)

Universitätsprofessor 1)

Universitätsprofessor am KIT 1)

 als Hochschullehrer nach § 14 KITG

Prorektor der ... 2)  3)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

2)

An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2.500.

3)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3

Dekan einer Fakultät 1)

 als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Kanzler der ... 1)  2)

KIT-Dekan einer KIT-Fakultät 1)

 als hauptamtlicher KIT-Dekan nach § 11e KITG in Verbindung mit § 24 des Landeshochschulgesetzes

Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie

Professor 1)  3)

 an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

  • als Rektor einer Studienakademie

  • als Prorektor einer Studienakademie

  • als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie

  • als Studienbereichsleiter

  • als Leiter des Center for Advanced Studies

  • als Fachbereichsleiter am Center for Advanced Studies

Professor an einer Kunsthochschule 1)  4)

Professor an einer Pädagogischen Hochschule 5)

Prorektor der ... 1)  2)

Rektor der ... 2)

Universitätsprofessor 5)

Universitätsprofessor am KIT 5)

 als Hochschullehrer nach § 14 KITG

Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie

Wissenschaftlicher Direktor und Professor am KIT

 als Bereichsleiter nach § 11b KITG
1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

2)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3)

Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird auf 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.

4)

Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Kunsthochschulen wird auf 80 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt.

5)

Soweit nicht in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts in der Besoldungsgruppe W 2.