§ 99 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
9. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften → 2. Unterabschnitt – Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz
§ 99 LBesGBW – Überleitung für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C
Die Ämter der Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaber als künftig wegfallende Ämter in Anlage 5 fortgeführt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 10 ausgewiesen.