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§ 58 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 3. Unterabschnitt – Andere Zulagen

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 58 LBesGBW – Zulagen für Hochschuldozenten

(1) Hochschuldozenten können nach Maßgabe des Absatzes 2 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt bei besonderer Bewährung in der Lehre eine monatliche Zulage erhalten.

(2) Die Zulagen sind unbefristet und können zusammen höchstens pro Monat

  1. 1.

    für 25 Prozent der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 300 Euro,

  2. 2.

    für 25 Prozent der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 500 Euro,

  3. 3.

    für 25 Prozent der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 700 Euro

gewährt werden. Sie sind ruhegehaltfähig mit dem höchsten Betrag, der über einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren bezogen worden ist.