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§ 27 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 27 LBesGBW – Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen nicht überschreiten; Beförderungsämter in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B sollen zudem nur nach vorheriger Einzelbewertung eingerichtet werden.

(2) Absatz 1 Halbsatz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    die obersten Landesbehörden und den Landtag,

  2. 2.

    für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

  3. 3.

    für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen für angewandte Wissenschaften,

  4. 4.

    für Laufbahnen, in denen aufgrund von § 25 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

  5. 5.

    für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmungen die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde,

  6. 6.

    Kommunalbeamte.

(3) Die Regelungen zur Berechnung und Festsetzung der Obergrenzen erfolgen in einer Rechtsverordnung der Landesregierung.

(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und der dazu erlassenen Rechtsverordnung überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Landesbesoldungsordnung A aus den gleichen Gründen überschritten werden.

(5) Wird in den Stellenplänen eines Dienstherrn nur eine Stelle der Besoldungsgruppe A 10 ausgewiesen, für die die Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnung A gilt, darf diese Stelle mit der in dieser Fußnote genannten Amtszulage ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 10 abheben. Satz 1 gilt für Stellen der Besoldungsgruppe A 13, für die die Fußnote 9 gilt, entsprechend.

(6) Bei der Bewertung der Funktionen der Beamten ist in den Landkreisen ein Abstand von mindestens einer Besoldungsgruppe zum jeweils maßgeblichen Endamt des Ersten Landesbeamten zu wahren. § 20 Absatz 1 bleibt unberührt; dies gilt auch für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverwaltungsverbände.