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§ 26 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 26 LBesGBW – Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen außer in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 2 nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.