§ 26 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Grundsätze
§ 26 LBesGBW – Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen außer in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 2 nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.