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§ 75 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Anwärterbezüge

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 75 LBesG NRW – Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters mit Ablauf des Tages der erfolgreichen Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.