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§ 52 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → Unterabschnitt 2 – Stellenzulagen

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 52 LBesG NRW – Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung

(1) Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage

  1. a)

    der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,

  2. b)

    der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.

Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.