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§ 28 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 28 LBesG NRW – Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen und Handwerkskammern, Beförderungsämter an Schulen

(1) Die Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie die Leitungsämter an allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A eingestuft werden.

(2) Bei Anwendung der Obergrenzen des § 27 Absatz 1 auf die übrigen Leitungsämter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage nach § 46 ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt.

(3) Die Ämter der Leitung und der ständigen Vertretung der Leitung eines Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule, werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen die Lehramtsbefähigung besteht. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlaufbahn der Laufbahngruppe 2 mit zweitem Einstiegsamt mit Strukturzulage besetzt werden.

(4) Für die Verleihung der Leitungsämter an den Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung Voraussetzung. Die Leitungsämter an den Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn die Lehramtsbefähigung besteht.

(5) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leitung einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer Förderschule mit anderem Förderschwerpunkt geführt wird, richtet sich nach der Schülerzahl des Förderschwerpunktes, in dem überwiegend unterrichtet wird.

(6) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter und die Beförderungsämter an Schulen im organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden oder Förderschulen die Lehramtsbefähigung besteht. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn der Laufbahngruppe 2 mit zweitem Einstiegsamt mit Strukturzulage besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen der Leitungen der Sekundarstufe II.

(7) Planstellen für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertretung der Leitung einer Gesamtschule oder der didaktischen Leitung einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 der Landesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschulrektorinnen und Gesamtschulrektoren der Besoldungsgruppen A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte angerechnet.

(8) Die in der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Einstiegsamt sowie die Amtsbezeichnungen "Oberstudienrätin, Oberstudienrat" und "Studiendirektorin, Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.

(9) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leitungen erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.

(10) Absatz 6 Satz 1 sowie Absätze 8 und 9 gelten für Sekundarschulen entsprechend.

(11) An Gemeinschaftsschulen im Sinne von Artikel 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540) können die an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Absatz 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9 gelten entsprechend. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, können die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden. Absätze 6 bis 9 gelten entsprechend.

(12) Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden.

(13) Die für den Schulbereich ausgebrachten Beförderungsämter in der Landesbesoldungsordnung A können mit Ausnahme der Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter auch außerhalb von Schulorganisationen verliehen werden. Die Verleihung ist begrenzt auf die Ämter der Laufbahn, für die die Bewerberinnen und Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzen.

(14) Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.