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§ 22 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 22 LBesG NRW – Landesbesoldungsordnungen A und B

(1) Die Zuordnung der Ämter der Beamtinnen und Beamten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen sowie die Gewährung besonderer Zulagen werden in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt. § 23 sowie die §§ 32 und 40 bleiben unberührt.

(2) Die Landesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Landesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz, die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in den Anlagen 6 und 7 zu diesem Gesetz ausgewiesen.

(3) Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf

  1. 1.

    den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

  2. 2.

    die Laufbahn,

  3. 3.

    die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin, Rat", "Oberrätin, Oberrat", "Direktorin, Direktor" und "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Auf die Amtsbezeichnung "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 sind Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium.