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Anlage 1 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Anhangteil

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 LBesG M-V – Landesbesoldungsordnungen A und B 3)   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Anlage I (zu § 2)

Allgemeine Vorbemerkungen

  1. 1.

    Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet.

    Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung, soweit möglich, in der weiblichen Form.

  2. 2.

    Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.

  3. 3.

    Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

  4. 4.

    Dienststellen und Einrichtungen des Landes mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind:

    1. a)

      die Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei,

    2. b)

      das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.

  5. 5.

    Die als künftig wegfallend oder als künftig umzuwandeln bezeichneten Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden.

  6. 6.

    Übergangsregelung:

    1. a)

      (weggefallen)

    2. b)

      Der Erste Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung:
      Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 5.

    3. c)

      Der Erste Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege:
      Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 6.

  7. 7.

    Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Amt des Fachlehrers in der Besoldungsgruppe A 12 oder in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 stehen die weiteren Beförderungs- und Leitungsämter der Bundesbesoldungsordnung A in der Fassung des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und dieser Landesbesoldungsordnung A zur Verfügung.

  8. 8.

    Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler bestimmt, ist hierfür die Amtliche Schulstatistik des jeweiligen Schuljahres maßgebend.

  9. 9.

    Das in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesene Amt eines Fachbereichsleiters an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Auf Grundlage dieses Amtes kann eine Zulage gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Amt bildet die Grundlage für die Bemessung der Zulage. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

 

 

 

Landesbesoldungsordnung A

 

 

Aufsteigende Gehälter

 

Besoldungsgruppe A 9

Lehrer für Fachpraxis 1)  2)

1)

Als Eingangsamt.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.

 

Besoldungsgruppe A 10

Lehrer für Fachpraxis 1)  2)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.

2)

In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.

 

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 1)  2)

- mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen 1)  2)  3)  4)

1)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

3)

Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.

4)

Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung zum Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen oder einer gleichwertigen Ausbildung, wie zum Beispiel die eines Ingenieurs mit Zusatzausbildung in Berufspädagogik. Soweit diese Lehrkräfte nicht eine mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen, zugleich als Endamt.

 

Besoldungsgruppe A 12

Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 2)  3)

-mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen 2)  3)  4)  5)

Lehrer

- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, soweit nicht anderweitig in Besoldungsgruppe A 13 eingereiht 1)

1)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, zugleich als Endamt.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3)

Als Beförderungsamt für Fachlehrer im Einstiegsamt. In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.

4)

Fußnote 3) zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend.

5)

Satz 1 der Fußnote 4) zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend, soweit diese Lehrkräfte eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen.

 

Besoldungsgruppe A 13

Förderschulrat 1)  3)  5)

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 12)

Lehrer

- mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen 1)

- mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen 1)  4)  6)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 1)  4)  5)  7)

- mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen 1)  4)  8)

- mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen 1)  4)  5)  8)  9)

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Regierungsschulrat

- für sonstige schulfachliche Aufgaben 10)

Regionalschulrat 1)  5)  11)

Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 12)

- als Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern 12)

Studienrat

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen 1)  2)  13)  14)

- als didaktischer Leiter an einer Gesamtschule 12)

- als Leiter eines Regionalschulzweiges an einer Gesamtschule 12)

- als Stufenleiter an einer Gesamtschule 12)

1)

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst.

2)

Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.

3)

Für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik; gilt auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.

4)

Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.

5)

Für Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.

6)

Für Lehrer für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule oder die Unterstufe der allgemeinbildenden Schule (Klassen 1 bis 4) oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern der unteren Klassen.

7)

Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.

8)

Für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen, Diplomingenieure und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss und Lehrkräfte, wie zum Beispiel Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach.

9)

Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.

10)

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Bildungsverwaltung für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht.

11)

Für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Regionalen Schulen; gilt auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.

12)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

13)

Für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen nach neuem Recht; auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist und in den Fußnoten 2) und 14) aufgeführt ist.

14)

Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen; diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben. Gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 8); diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben.

 

Besoldungsgruppe A 14

Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock 4)

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 540 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Regionalen Schule mit mehr als 360 Schülern 1)

Oberregierungsschulrat

- als Schulaufsichtsbeamter über berufliche Schulen im Ministerium, dem nach Übertragung der Zuständigkeit für die Schulaufsicht über berufliche Schulen von den Staatlichen Schulämtern auf das Ministerium dieselben Dienstaufgaben obliegen wie einem entsprechenden Schulaufsichtsbeamten in einem Staatlichen Schulamt 1)  3)

- für sonstige schulfachliche Aufgaben 2)

Oberstudienrat 5)

Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1)

- als Leiter einer Regionalen Schule mit bis zu 180 Schülern

- als Leiter einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1)

- als Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern Schulrat

- als Schulaufsichtsbeamter in einem Staatlichen Schulamt 1)  3)

Oberstudienrat

- als Leiter eines Gymnasialzweiges an einer Gesamtschule

Zweiter Regionalschulkonrektor

- einer Regionalen Schule mit mehr als 540 Schülern

1) Amtl. Anm.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

2) Amtl. Anm.

für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht

3) Amtl. Anm.

als Eingangsamt

4) Amtl. Anm.

Fußnote 1) gilt entsprechend.

5) Amtl. Anm.

als Beförderungsamt für Studienräte im Zweiten Einstiegsamt (Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen) bei der Wahrnehmung schulformbezogener herausgehobener Tätigkeiten

 

Besoldungsgruppe A 15

künftig wegfallend: Direktor der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle

künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Katastrophenschutz

künftig wegfallend: Direktor des Landesprüfungsamtes für Heilberufe

Kanzler der Fachhochschule Neubrandenburg 4)

Kanzler der Fachhochschule Stralsund 4)

Kanzler der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung 4)

Regierungsschuldirektor

- als Schulaufsichtsbeamter über berufliche Schulen im Ministerium, dem nach Übertragung der Zuständigkeit für die Schulaufsicht über berufliche Schulen von den Staatlichen Schulämtern auf das Ministerium dieselben Dienstaufgaben obliegen wie einem entsprechenden Schulaufsichtsbeamten in einem Staatlichen Schulamt

- für sonstige schulfachliche Aufgaben 3)

Schulamtsdirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Schulamtes 2)

- als Schulaufsichtsbeamter in einem Staatlichen Schulamt Studiendirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern 6)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern 2)  6)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums - als der ständige Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums

- als der ständige Vertreter des Leiters eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 2)

- als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern 6)

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

- als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern 2)  6)

- als Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 540 Schülern

- als Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern

- als Leiter einer Regionalen Schule mit mehr als 360 Schülern 2)

- als Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern

- als Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 2)

- als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern 2)

- als Leiter eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 2)

- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 5)

1) Amtl. Anm.

(weggefallen)

2) Amtl. Anm.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

3) Amtl. Anm.

für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht

4) Amtl. Anm.

Fußnote 2) gilt entsprechend.

5) Amtl. Anm.

für höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte

6) Amtl. Anm.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

 

Besoldungsgruppe A 16

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern5)

künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten

künftig wegfallend: Direktor des Landesjugendamtes

Fachbereichsleiter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege

Kanzler einer Universität

- mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis 2000

Leitender Regierungsschuldirektor 1)

- als Leiter der Schulaufsicht über berufliche Schulen im Ministerium

- für sonstige schulfachliche Aufgaben 3)

Leitender Schulamtsdirektor

- als Leiter eines Staatlichen Schulamtes 2)

- als Schulaufsichtsbeamter, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt Oberstudiendirektor

- als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern 4)

- als Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt

- als Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen

- als Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen

- als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern

- als Leiter eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen

- als Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Stellvertretender Direktor der Landesrundfunkzentrale Stellvertretender Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung 2)

Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Emst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock

1) Amtl. Anm.

für höchstens 30 vom Hundert der Gesamtanzahl der für Regierungsschuldirektoren und Leitende Regierungsschuldirektoren ausgebrachten Planstellen

2) Amtl. Anm.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

3) Amtl. Anm.

für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht

4) Amtl. Anm.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

5) Amtl. Anm.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

 

 

 

Landesbesoldungsordnung B

 

 

Feste Gehälter

 

Besoldungsgruppe B 1

(nicht besetzt)

 

Besoldungsgruppe B 2

Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern2)

Direktor des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr

Direktor des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Landesbesoldungsamtes

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Landesgesundheitsamtes

Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Landesinstitutes für Schule und Ausbildung

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Landesvermessungsamtes

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Landesversorgungsamtes

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Staatlichen Museums Schwerin

Direktor der Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Statistischen Landesamtes

Kanzler einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis 5.000 -

Landesschulrat

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor der Fachhochschule Neubrandenburg

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor der Fachhochschule Stralsund

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung

2) Amtl. Anm.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16

 

Besoldungsgruppe B 3

Direktor des Landeskriminalamtes

Direktor der Landesrundfunkzentrale

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern 1)

Kanzler einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000 -

Landesbeauftragter für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur

Polizeipräsident

  • als Leiter des Polizeipräsidiums Neubrandenburg

  • als Leiter des Polizeipräsidiums Rostock

Erster Direktor des Landesamtes für Finanzen

Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales

Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung

Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege

Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis 2.000 -

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

 

Besoldungsgruppe B 4

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern 2)

Inspekteur der Polizei

Kanzler einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 10.000 -

Präsident und Professor des Forschungsinstitutes für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere 1)

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis 5.000 -

1)

Nur für den ersten Dienstposteninhaber.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

 

Besoldungsgruppe B 5

Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000 -

 

Besoldungsgruppe B 6

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 10.000 -

Vizepräsident des Landesrechnungshofes

Bürgerbeauftragter

 

Besoldungsgruppe B 7

(nicht besetzt)

 

Besoldungsgruppe B 8

Direktor des Landtages

 

Besoldungsgruppe B 9

Präsident des Landesrechnungshofes

Staatssekretär 1)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 10.

 

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär 1)  2)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9.

2)

Es darf nur eine Planstelle ausgebracht werden.