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§ 29 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Ergänzung besoldungsrechtlicher Bestimmungen

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LBesG M-V – Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Wird ein Beamter oder Richter auf seinen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich bei entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung seine nach den Besoldungsordnungen A, B oder R oder nach der Besoldungsgruppe W 1 zustehenden Dienstbezüge, kann er insoweit eine Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge um die Hälfte der Bezügeerhöhung. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage entfällt, sobald der regelmäßige monatliche Auszahlungsbetrag fünf Euro unterschreitet.

(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag. Soweit Differenzen in den Dienstbezügen auf strukturellen Veränderungen anderer Besoldungsbestandteile im Bereich des bisherigen Dienstherrn beruhen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes neben den in Satz 1 genannten Besoldungsbestandteilen gewährt werden, bleiben diese insoweit unberücksichtigt. Die Verringerung einer anderen als der allgemeinen Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Landesverwaltung mit Zustimmung des Finanzministeriums.