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Anlage 6 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Anhangteil

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

Anlage 6 LBesG LSA

(zu § 38 Abs. 1)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1 (§ 38 Abs. 2)Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3)
149,42312,85

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 312,85 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 744,28 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,92 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 23,70 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 17,78 Euro.