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§ 9 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBesG LSA – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihren oder seinen Anspruch auf Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust des Anspruchs auf Besoldung ist festzustellen.