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§ 59a LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 7a – Besoldungsanpassungen

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 59a LBesG LSA – Anpassung der Besoldung

Um 2,8 v. H. werden ab 1. Dezember 2022 erhöht

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    der Familienzuschlag,

  3. 3.

    die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

  6. 6.

    die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Dezember 2022 um 35 Euro erhöht.