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§ 51 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Anwärterbezüge

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 51 LBesG LSA – Besoldungsbestandteile

(1) Anwärterinnen und Anwärter erhalten einen Anwärtergrundbetrag. Er bemisst sich nach Anlage 7.

(2) Neben dem Anwärtergrundbetrag werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen, Vergütungen, jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen werden nur gewährt, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist.

(3) Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten neben der Besoldung nach den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag, dass der Auslandszuschlag nach § 48 Abs. 1 Satz 2 38 v. H. des Anwärtergrundbetrages beträgt und bei der Berechnung des Mietzuschlages der Anwärtergrundbetrag und der Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen sind. Kein Anspruch auf Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag besteht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird der Anwärtergrundbetrag unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Anwärtergrundbetrag teilweise zurückgefordert wird, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

  1. 1.

    vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet oder

  2. 2.

    nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für das sie oder er die Befähigung erworben hat, oder wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und er oder sie nicht in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt

und dies zu vertreten hat. Die Rückzahlungspflicht erfasst nur den Teil des Anwärtergrundbetrages, welcher ein Zwölftel des in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Grundfreibetrages übersteigt. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jeden nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleisteten Dienstmonat um jeweils ein Sechzigste. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und die Anwärterin oder der Anwärter für mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit als Selbstständige oder Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts aufnimmt, die ihr oder ihm mit höheitlichen Befugnissen vom Land Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht.