Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Abschnitt 4 – Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 37 LBesG LSA – Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn sowie bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung B, C oder W in eines der Besoldungsordnung R.

(2) Die §§ 24 und 26 finden entsprechende Anwendung. Insbesondere Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes sind im Sinne des § 24 Abs. 2 für die Verwendung förderlich.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 24 Abs. 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Liegen berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten vor, die bei der Stufenfestsetzung nach Absatz 1 aber nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führten, so verkürzt sich die Dauer der Erfahrungsstufe nach Satz 1, in die die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt eingestuft wurde, um die Anzahl der vollen, nicht berücksichtigten Monate. Die Regelungen des § 23 finden keine Anwendung.

(4) Die Richterin oder der Richter bleibt in der bisherigen Stufe, solange sie oder er des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge auch für die Zeit des Verbleibs in der Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 Satz 1.